Welche Qualifikation muss ein Prüfer in der Fremdüberwachung nach §134 vorweisen?

Laut Abs. 5 des §134 (Wasserrechtsgesetz) haftet der Wasserberechtigte für Schäden die aus dem ordnungswidrigen Zustand entstanden sind, wenn er oder sie „vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfasst“. Als Wasserversorger ist man also gut beraten, genau auf die Qualifikation eines Prüfers zu achten. Diese Qualifikation ist im §134 jedoch nur sehr vage als „Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen“ definiert.

Die ÖNORM B2539 bietet hier genaueres: als Prüfer berechtigt sind nur „sachverständige Personen und Unternehmungen, die über das nötige Fachwissen und Erfahrung verfügen, das für den Bau bzw. Betrieb von Wasserversorgungsanlagen entsprechender Größe und Komplexität erforderlich ist“.  Die tatsächliche Überprüfung der Fremdüberwachung besteht dann zur Hälfte aus der Überprüfung der Unterlagen zur Eigenüberwachung (inkl. behördlicher Auflagen, Bewilligungsstand etc.), und zur anderen Hälfte aus der bautechnisch-hygienischen Überprüfung der Anlage vor Ort.

Das bedeutet, dass ein qualifizierter Prüfer in der Fremdüberwachung sowohl im Bereich Planung und Bau, als auch im Betrieb einer Wasserversorgungsanlage das nötige Fachwissen und Erfahrung nachweisen muss. Die Qualifikation bezieht sich dabei immer auf eine tatsächliche Person, und nicht auf ein Unternehmen insgesamt. Bei größeren Unternehmen ist es also wichtig darauf zu achten, welche Person genau zum Einsatz kommt.

In Frage kommen zum Beispiel:

  • entsprechende Fachkräfte in Wasserversorgungsunternehmen (die selbst planen und bauen)
  • Ingenieurbüros und Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (mit entsprechender Betriebserfahrung)
  • Sachverständige für Wasserversorgungsanlagen und planende Baumeister (mit entsprechender Betriebserfahrung)

Die gewissenhafte Auswahl ihres Fachprüfers ist daher enorm wichtig. So können Sie das Risiko eines Auswahlverschuldens reduzieren, und sich viel Ärger durch eventuelle Nachforderungen ersparen.

Wer muss eine Fremdüberwachung nach §134 (Wasserrechtsgesetz) durchführen?

Laut § 134. Abs. 1 des Wasserrechtsgesetz müssen alle „öffentliche(n) Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete … durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen“ überprüft werden – und zwar auf die Initiative und Kosten des Wasserberechtigten.

Hierbei geht es nicht um die Größe der Wasserversorgung, sondern nur darum ob sie öffentlich ist. Als öffentlich gilt alles, was über den privaten Gebrauch hinausgeht. Im Regelfall erhält der Wasserversorger eine Aufforderung von der zuständigen Wasserrechtsbehörde, den Prüfbericht für die Fremdüberwachung vorzulegen.

Wie kommen die Daten ins System?

Es gibt 3 Möglichkeiten:

  1. Sie nehmen sich ein wenig Zeit (ein paar Tage), laden Bescheide und Verordnungen hoch und legen Anlageteile selbst an. Das funktioniert prima.
  2. Sie können Anlageteile automatisch hochladen (zB alle Hydranten). Hierfür stellen wir Ihnen eine Vorlage-Datei zur Verfügung.
  3. Sie nutzen ein Onboarding-Service von einem Ingeneurbüro, welches Ihnen (zB im Rahmen der §134er) alle Daten direkt ins WATERLOO Control System aufbereitet