Laut Abs. 5 des §134 (Wasserrechtsgesetz) haftet der Wasserberechtigte für Schäden die aus dem ordnungswidrigen Zustand entstanden sind, wenn er oder sie „vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige Befunde verfasst“. Als Wasserversorger ist man also gut beraten, genau auf die Qualifikation eines Prüfers zu achten. Diese Qualifikation ist im §134 jedoch nur sehr vage als „Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen“ definiert.
Die ÖNORM B2539 bietet hier genaueres: als Prüfer berechtigt sind nur „sachverständige Personen und Unternehmungen, die über das nötige Fachwissen und Erfahrung verfügen, das für den Bau bzw. Betrieb von Wasserversorgungsanlagen entsprechender Größe und Komplexität erforderlich ist“. Die tatsächliche Überprüfung der Fremdüberwachung besteht dann zur Hälfte aus der Überprüfung der Unterlagen zur Eigenüberwachung (inkl. behördlicher Auflagen, Bewilligungsstand etc.), und zur anderen Hälfte aus der bautechnisch-hygienischen Überprüfung der Anlage vor Ort.
Das bedeutet, dass ein qualifizierter Prüfer in der Fremdüberwachung sowohl im Bereich Planung und Bau, als auch im Betrieb einer Wasserversorgungsanlage das nötige Fachwissen und Erfahrung nachweisen muss. Die Qualifikation bezieht sich dabei immer auf eine tatsächliche Person, und nicht auf ein Unternehmen insgesamt. Bei größeren Unternehmen ist es also wichtig darauf zu achten, welche Person genau zum Einsatz kommt.
In Frage kommen zum Beispiel:
- entsprechende Fachkräfte in Wasserversorgungsunternehmen (die selbst planen und bauen)
- Ingenieurbüros und Ziviltechniker für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft (mit entsprechender Betriebserfahrung)
- Sachverständige für Wasserversorgungsanlagen und planende Baumeister (mit entsprechender Betriebserfahrung)
Die gewissenhafte Auswahl ihres Fachprüfers ist daher enorm wichtig. So können Sie das Risiko eines Auswahlverschuldens reduzieren, und sich viel Ärger durch eventuelle Nachforderungen ersparen.