Wer muss eine Fremdüberwachung nach §134 (Wasserrechtsgesetz) durchführen?

Laut § 134. Abs. 1 des Wasserrechtsgesetz müssen alle „öffentliche(n) Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete … durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen“ überprüft werden – und zwar auf die Initiative und Kosten des Wasserberechtigten.

Hierbei geht es nicht um die Größe der Wasserversorgung, sondern nur darum ob sie öffentlich ist. Als öffentlich gilt alles, was über den privaten Gebrauch hinausgeht. Im Regelfall erhält der Wasserversorger eine Aufforderung von der zuständigen Wasserrechtsbehörde, den Prüfbericht für die Fremdüberwachung vorzulegen.

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