Wer muss eine Fremdüberwachung nach §134 (Wasserrechtsgesetz) durchführen?

Laut § 134. Abs. 1 des Wasserrechtsgesetz müssen alle „öffentliche(n) Wasserversorgungsanlagen einschließlich der Schutzgebiete … durch Sachverständige oder geeignete Anstalten und Unternehmungen“ überprüft werden – und zwar auf die Initiative und Kosten des Wasserberechtigten.

Hierbei geht es nicht um die Größe der Wasserversorgung, sondern nur darum ob sie öffentlich ist. Als öffentlich gilt alles, was über den privaten Gebrauch hinausgeht. Im Regelfall erhält der Wasserversorger eine Aufforderung von der zuständigen Wasserrechtsbehörde, den Prüfbericht für die Fremdüberwachung vorzulegen.

Wie kommen die Daten ins System?

Es gibt 3 Möglichkeiten:

  1. Sie nehmen sich ein wenig Zeit (ein paar Tage), laden Bescheide und Verordnungen hoch und legen Anlageteile selbst an. Das funktioniert prima.
  2. Sie können Anlageteile automatisch hochladen (zB alle Hydranten). Hierfür stellen wir Ihnen eine Vorlage-Datei zur Verfügung.
  3. Sie nutzen ein Onboarding-Service von einem Ingeneurbüro, welches Ihnen (zB im Rahmen der §134er) alle Daten direkt ins WATERLOO Control System aufbereitet

 

Ist WATERLOO Control DSGVO-konform?

Ja! Wir legen großen Wert auf Datenschutz und Datensicherheit. Sämtliche Daten liegen in der EU und wir erfüllen alle Anforderungen der DSGVO.